Was ist eine Betriebskostenabrechnung
Alle Jahre wieder ist sie von Vermietern zu erstellen – die Betriebskostenabrechnung. Nachfolgend einige grundlegenden Infos, was im Detail sich dahinter verbirgt und was zu beachten ist.
Was sind Betriebskosten
Zu den Nebenkosten gehören Heizungs-, Wasser- und Abwasserkosten, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausmeister- und Reinigungsservice, Gartenpflege, Beleuchtung, Aufzug, Schornsteinfeger, Grundsteuer sowie bestimmte Versicherungen wie Wohngebäude-, Gebäudehaftpflicht- oder Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Es ist ratsam, die Kosten für Hausmeister- und Reinigungsservice sowie Gartenpflege in der Steuererklärung anzugeben. Die Betriebskosten werden gemäß Mietvertrag abgerechnet, der auch die Höhe der Nebenkosten festlegt.
Es gibt zwei Optionen: Neben monatlichen Vorauszahlungen sind auch Pauschalen möglich, die auf eine genaue Abrechnung verzichten.
Welche Angaben sind obligatorisch in einer Betriebskostenabrechnung?
In einer Betriebskostenabrechnung müssen der Abrechnungszeitraum, der Umlageschlüssel, die Gesamtkosten, die Berechnung des Mieteranteils, die Vorauszahlungen sowie die Rück- und Nachzahlungen als verbindliche Angaben enthalten sein.
Es gibt drei verschiedene Arten von Umlageschlüsseln: nach Verbrauch, nach Quadratmetern oder nach Anzahl der Bewohner. Die genaue Festlegung erfolgt im Mietvertrag, andernfalls wird standardmäßig nach Quadratmetern abgerechnet. Nur die Heizkosten werden nach Verbrauch berechnet, während für andere Kosten 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch und der Rest nach Umlageschlüssel abgerechnet werden müssen.
Was ist die durchschnittliche Höhe der Betriebskosten im Allgemeinen?
Die Höhe der Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab wie den durchgeführten Arbeiten, den Versorgern und den Verträgen. Als grobe Orientierung kann der Deutsche Mieterbund zufolge im Jahr 2018 die durchschnittlichen Betriebskosten auf 2,17 Euro pro Quadratmeter und Monat beziffert werden.
Bis wann muss eine Betriebskostenabrechnung erstellt sein?
Spätestens zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorgelegt werden. Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf dieser Frist, ist eine Nachforderung unzulässig. Mieter hingegen haben rückwirkend Anspruch auf ein Guthaben – maximal bis zu 3 Jahre.
Sollten Sie Fragen zum Thema Betriebskosten haben – wir von LIENEMANN Immobilien beantworten Ihre Fragen gerne.